Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Mark Sterl und Andreas Puchta GbR

 

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachstehende n Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Verträge des umseitig benannten Unternehmers und dem Kunden, nachfolgend - Besteller -, aufgrund des von diesem umseitig ausgelösten Auftrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht.

§ 2 Vertragsinhalt

(1) Der Unternehmer liefert ein Renovierungsprogramm für Haustüren, Innentüren, Türrahmen, Küchen, Treppen, Geländer, Parkett, Laminat, Fenster sowie für Heizkörperverkleidungen entsprechend den Richtlinien des Verbandes der Deutschen Bodenbelags-, Kunststoff-, Folien- und Beschichtungsindustrie i.V. (VDK).
(2) Der Besteller ist damit einverstanden, daß die dem Unternehmer zur Erbringung seiner Leistung zur Verfügung zu stellenden Sachen oder wesentliche Bestandteile des Grundstückes/Gebäudes zum Teil vorbehandelt werden müssen; z.B. durch Fräsen von Nuten oder Vorbeschichtung der Oberfläche.

§ 3 Vertragsannahme

(1) Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit der Auftragsannahme durch den Unternehmer zustande. Bis dahin sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich.
(2) Für einen Kostenvoranschlag des Unternehmers gilt: Weicht der Auftrag des Bestellers vom Kostenvoranschlag des Unternehmers ab, erfolgt ein Vertragsabschluß erst mit der Bestätigung durch den Unternehmer.

§ 4 Liefertermin/Verzug

(1) Der Montagetermin richtet si ch nach der im Auftrag angegebenen Kalenderwoche. Ist die Montage auf Abruf vereinbart und zeigt der Besteller nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluß den Abruf der Montage an, oder ermöglicht der Besteller zu dem vereinbarten Termin die Montage nicht, ist der Unternehmer berechtigt, dem Besteller zur Angabe eines Montagetermins eine angemessene Frist zu setzen, mit der Ankündigung, im Falle des fruchtlosen Verstreichenlassens vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen und einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, daß ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden bzw. wesentlich niedriger sei. Gleiches gilt, wenn der Besteller den Vertrag vor Beginn der Montage kündigt.
(2) Wird die vom Unternehmer zu erbringende Leistung durch höhere Gewalt, ungünstige Witterungsverhältnisse, rechtmäßigen Streik oder nicht zu vertretendes Unvermögen des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten verzögert, so verlängert sich die vertraglich vereinbarte Herstellungsfrist um die Dauer der V erzögerung.

§ 5 Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, daß vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Der Unterne hmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Das gilt nicht für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes.
(2) Gerät der Besteller mit der Abnahme des Werkes in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über.
(3) Soll das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort versandt werden, so geht die Gefahr mit der Auslieferung des Werkes an die mit der Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.

§ 7 Eigentums vorbehalt

(1) Alle geliefe rten Gegenstände bleiben bis zu Ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum des Unternehmers.
(2) Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen stehen dem Unternehmer zu. Vervielfältigungen, anderweitige Nutzungen oder das Zugänglichmachen für Dritte sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmers zulässig. Für den Fall der Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich an diesen zurückzugeben.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel des Werkes innerhalb von einer Woche ab Lieferung oder Abnahme des Werkes dem Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
(2) Für sonstige Mängel haftet der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in zwei Jahren. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Unternehmer übernimmt keine Gewährleistung für solche Mängel, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind, insbesondere bei Mißachtung der Pflegehinweise des Herstellers.

§ 9 Haftungsausschluß

(1) Eine Haftung des Unternehmers wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ist, außer in den Fällen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
(3) Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Unternehmers, insbesondere aus Unmöglichkeit, V erzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung, auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen beschränkt.
(4) In dem Umfang des zulässigen Haftungsausschlusses des Unternehmers gilt auch der Haftungsausschluß für seine Arbeiter, Arbeitnehmer, gesetzliche Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.

§ 9a Wesentliche Bestandteile

(1) Eine Haftung des Unternehmers für Schäden, die dadurch entstehen, daß das zu erstellende Werk wesentlicher Bestandteil einer Sache/Grundstückes/Gebäudes wird, ist außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Unternehmer vor Erbringung der Werkleistung darüber zu informieren, ob Mängel an wesentlichen Bestandteilen der Sache/Grundstückes/Gebäudes bestehen, an dem die Werkleistung durchgeführt werden soll, von denen er Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben könnte.

§ 10 Vergütung

(1) Der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird mit der Abnahme des Werkes fällig. Die Vergütung erfolgt, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen bar mit der Abnahme des Werkes.
(2) Ist das Werk in Teilen abzunehmen u nd die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(3) Der Unternehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen zu verlangen. Davon erfaßt sind auch Abschlagszahlungen für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert worden sind, sofern dem Besteller Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen oder an den Teilen des Werkes übertragen oder Sicherheit dafür geleistet wird.
(4) Wechsel und Scheckzahlungen sind nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig und erfolgen nur erfüllungshalber. Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 11 Technische Hinweise

(1) Der Besteller wird darauf hingewiesen, daß der Unternehmer zum Teil Naturprodukte und Kunststoffe verwendet, bei denen materialbedingte Farbabweichungen oder Zeichnungen keine Mängel darstellen. Der Besteller wird ferner darauf hingewiesen, daß seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Kontrollieren und ggf. Ölen, Schmieren oder Fetten von Beschlägen und Bauteilen, Nachbehandlung von Außenanstrichen jeweils nach Lack-, Lasurart und Witterungseinfluß.
(2) Wartungsarbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart sind. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und die Funktionstüchtigkeit des Werkes oder einzelner Teile davon beeinträchtigen, ohne daß hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer entstehen.
(3) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen - insbesondere Farbe und Struktur - oder bei Nachbestellungen bleiben vorbehalten, weil dies in der Natur der verwendeten Materialien liegt und üblich ist.

§ 12 Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Ergänzung dieser Klausel.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder m ehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Existiert eine solche nicht, wird eine Regelung getroffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken des Vertrages.

§ 14 Rechtsvorschriften

Es gilt das Recht der BRD unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsgeschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Sitz des Unternehmens.
 
Stand: 01.08.2011

Was können wir für Sie tun?

Anschrift

Die Türenprofis
Mark Sterl & Andreas Puchta GbR
Max-Liebermann-Str. 184
04157 Leipzig

Montag - Freitag:
08:00 - 16:45 Uhr

Kontakt

Direktanruf
Leipzig:0341 - 3 06 97 90
Halle:0345 - 20 37 73 11
Torgau:03421 - 71 87 65

E-Mail: info@tuerenprofis.de